Patientenverfügung

Patientenverfügung Formular kostenlos
Kostenloses Formular für Patientenverfügung hier downloaden

Immerhin bereits 10 Millionen Bundesbürger haben eine Patientenverfügung abgefasst, viele davon unter Zuhilfenahme eines Formulars. Dieser Umstand ist ein Indiz dafür, dass sich viele Menschen der Problematik durchaus bewusst sind. Andererseits könnte man auch fragen, was die übrigen Bürger davon abhält, eine Patientenverfügung aufzusetzen. Zum einen herrscht natürlich Unklarheit über die Form der Patientenverfügung und die Frage, ob diese notariell beurkundet werden muss, ein ausgefülltes Formular genügt oder nur die handschriftliche Form zählt.

Zum anderen verfügen die meisten Menschen nicht über die fundierten medizinischen Kenntnisse, um einschätzen zu können, was für Konsequenzen ihre Entscheidungen haben könnten. Zu guter Letzt bieten Vereine, wie die Aidshilfe, Verbände oder religiöse Gemeinschaften eine Vielzahl von Patientenverfügungen an, die auf unterschiedlichen moralischen und ethischen Wertmaßstäben basieren. Ein entsprechendes Formular für eine Patientenverfügung können sich Interessierte auf den Seiten des Bundesjustizministeriums, bei vielen Initiativen oder auch privaten Anbietern herunterladen.

Verwandte dürfen im Ernstfall nicht automatisch entscheiden

Leider glauben viele Menschen noch, dass im Ernstfall der Ehepartner oder ein enger Verwandter die nötigen Schritte für sie einleiten können. Doch das ist ein Irrtum! Ohne eine entsprechende Vorsorgevollmacht, darf niemand für Sie Entscheidungen treffen, nicht einmal das leibliche Kind. Eine Ausnahme bilden nur Entscheidungen, die sorgeberechtigte Eltern für ihre minderjährigen Kinder treffen. Wenn weder eine Vollmacht noch eine Patientenverfügung vorliegt, also keine Hinweise zum Patientenwillen hinsichtlich lebenserhaltender Maßnahmen oder dem Risiko einer Dauerschädigung vorliegen, muss ein Betreuungsrichter die entsprechenden Entscheidungen fällen. Hierbei würde er auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abstellen.

In einem für alle Beteiligten psychisch sehr belastenden Verfahren, würde das Gericht Ihre engsten Angehörigen befragen, um zu ermitteln, ob sich die entscheidungsunfähige Person entsprechend über ihre Behandlungswünsche  geäußert hat. Dabei darf man nicht vergessen, dass in einer solchen Situation die Angehörigen sich an jeden Hoffnungsschimmer klammern und mit Ihren Aussagen dazu beitragen können, dass das Leiden des Betroffenen gegen dessen wirklichen Willen noch verlängert wird.

Eigene Wünsche im Formular für Patientenverfügung klar regeln

Verhindern kann man diese „Fremdbestimmung“ durch eine Patientenverfügung, die seit einigen Jahren sogar gesetzlich geregelt ist. Sie können durch eine Patientenverfügung medizinische Behandlungen und Maßnahmen für konkrete Situationen selbst verbindlich festlegen. Damit ersparen Sie Ihren Vertrauten schwierige Entscheidungen, die in einer Schocksituation oft gar nicht objektiv beurteilt werden können.

Dabei ist eine Patientenverfügung einfacher auszufüllen als manch amtliches Formular, nicht allzu viele Formvorschriften sind zu beachten. Zunächst einmal muss eine Patientenverfügung schriftlich (aber nicht zwingend handschriftlich) aufgesetzt und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Die Anwesenheit eines Notars ist nicht vonnöten, es sei denn der Patient ist zu einer eigenhändigen Unterschrift nicht mehr fähig. In diesem Fall müsste der Notar ein Handzeichen des Patienten beglaubigen. Voraussetzung für das Abfassen einer Patientenverfügung sind die Einwilligungsfähigkeit und die Volljährigkeit.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Aktualität der Patientenverfügung. Auch wenn es gesetzlich keine zwingende Vorgabe dafür gibt, sollte die Patientenverfügung alle zwei bis drei Jahre bekräftigt werden, also mit dem aktuellen Datum nochmals unterschrieben werden. Dies dient auch zur eigenen Überprüfung. Denn nicht selten ändert sich die Einstellung im Laufe des Lebens. Je aktueller die Patientenverfügung ist, desto höher die Chance, dass verzweifelte Verwandte Ihren Willen für sich akzeptieren können. Rechtlich sind aber auch Verfügungen älteren Datums verbindlich, solange sie nicht widerrufen wurden. Eine praktikable Lösung dieses Problems wäre es, sich ein Formular für eine Patientenverfügung zu holen und dieses dann regelmäßig mit aktuellem Datum versehen zu unterschreiben.

Um für alle Beteiligten die Entscheidungen möglichst nachvollziehbar zu machen, legen Sie am besten regelmäßig dar, dass sich ihre moralisch-ethische Einstellung nicht geändert hat. Wird neben einer bereits existierenden Patientenverfügung eine neue abgefasst, etwa mithilfe einer kostenlosen Vorlage für eine Patientenvollmacht sollte die alte schlicht zerrissen werden, um Verwirrung zu vermeiden. Natürlich sollten Angehörige zudem darüber informiert werden, dass eine Patientenverfügung verfasst worden ist und wo sie hinterlegt wurde.

Bei FORMBLITZ als Formular zum Download: Patientenverfügung kostenlos

Vor Erstellen der Patientenverfügung beraten lassen

Bevor der Verfasser die Patientenverfügung aufsetzt, sollte er sich umfassend ärztlich beraten lassen. Sinnvoll ist es daher, den Hausarzt zu konsultieren und mit ihm gemeinsam die Anwendungssituationen der Patientenverfügung zu besprechen. Die zusätzliche Unterschrift des Hausarztes ist zwar nicht notwendig, Ärztekammern empfehlen sie aber, damit der später behandelnde Arzt weiß, dass der Patient über die medizinischen Folgen seiner Entscheidungen ausreichend aufgeklärt wurde. Die Themenschwerpunkte einer Patientenverfügung sind die Schwerstkrankenpflege, die Sterbebegleitung und die passive Sterbehilfe.

Passive Sterbehilfe bedeutet, dass im unmittelbaren Sterbeprozess alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterbrochen werden und schmerzstillende oder auch bewusstseinseinschränkende Medikamente verabreicht werden dürfen, auch wenn dadurch der Sterbeprozess beschleunigt wird und ein vorzeitiger Tod eintritt. Gerade dieser Passus ist von großer Bedeutung für den behandelnden Arzt, der eigentlich zur Erhaltung und Rettung des Lebens verpflichtet ist.

Mit einer Patientenverfügung kann der Patient den Arzt von dieser Garantiepflicht zur Lebenserhaltung entbinden. Es wird empfohlen, dass der Verfasser einer Patientenverfügung im Anhang einen Überblick über seine ethisch-moralischen Vorstellung anfügt. Denn vorstellbar ist, dass sich aufgrund von medizinischen Neuerungen Situationen ergeben, in denen der Inhalt Ihrer Verfügung nicht genau passt. Daher ist es besser, wenn man noch einmal genau darstellt, was die eigenen Grundvorstellungen sind, an denen sich die Ärzte orientieren müssen. Mit dem Patientenverfügungs-Gesetz, das im September 2009 in Kraft getreten ist, muss der Patientenwille befolgt werden, wenn die in der Patientenverfügung Formular beschriebene Anwendungssituation eingetreten ist.

Eine Reichweitenbeschränkung gibt es mit Inkrafttreten des Patientenverfügungs-Gesetzes nicht mehr, das heißt, auch wenn noch die Aussicht auf Besserung des Patientenzustandes besteht, muss der behandelnde Arzt auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten, wenn dies der vorsorglich erklärte Wille des Patienten ist. Eine ausreichend konkrete Patientenverfügung ist also rechtlich bindend, ganz unabhängig vom Stadium oder Art der Erkrankung. Einzig Willenserklärungen hinsichtlich aktiver Sterbehilfe sind unzulässig, da diese in Deutschland verboten ist.

Wann kommt eine Vorsorgevollmacht  ins Spiel?

Die nächste Frage, die sich stellt, lautet natürlich, wer setzt denn die in der Patientenverfügung vorsorglich gemachten Willensbekundungen in die Tat um, wer kümmert sich darum, dass Behandlungswünsche realisiert werden.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird das Betreuungsgericht zwangsweise eine Betreuungsperson bestimmen. Daher ist es sinnvoll, in einer Vorsorgevollmacht eine Person absoluten Vertrauens zu bestimmen, die im Fall fehlender oder eingeschränkter Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit den Patienten (Vollmachtgeber) vertreten darf. Es bietet sich bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht wie in Sachen Patientenverfügung an, ein Formular zu Hilfe zu nehmen. Der Bevollmächtigte sollte mit der Übertragung dieser Aufgabe einverstanden sein und schon im Vorfeld Einblick in die Angelegenheiten des Vollmachtgebers bekommen, um im Akutfall die Interessen des Vollmachtgebers nachhaltig vertreten zu können. Die Angelegenheiten oder Aufgabenbereiche, die eine Vorsorgevollmacht thematisiert, sind:

  • Ärztliche Untersuchungen und Heilbehandlungen
  • medizinische Eingriffe
  • pflegerische Maßnahmen
  • Aufenthaltsortbestimmung (z.B. Verlegung in ein Altersheim, Pflegeheim, Hospiz, Krankenhausaufenthalt)
  • Vermögenssorge (Rechnungsbegleichungen, Heimkostenzahlungen, etc., aber auch Grundstücks- und Immobiliengeschäfte, für die allerdings eine kostenpflichtige notarielle Beurkundung vonnöten ist. Eine weitere Ausnahme sind Bankgeschäfte, für die eine gesonderte Bankvollmacht ausgestellt werden muss)
  • Miet- und Wohnungsangelegenheiten (alle Rechtsgeschäfte, die mit einem Mietverhältnis zusammenhängen, also auch Kündigung und Wohnungsauflösung)
  • Behörden und Ämtervertretung (in Rentenangelegenheiten, beim Sozialamt, Krankenkassen, Versicherungen, etc.)
  • Post- und Fernmeldeverkehr (Abmeldung von Telefonen, Öffnen der Post)

In einigen Fällen wird eine zusätzliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes benötigt, zum Beispiel bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, wie dem Anbringen von Bettgittern oder Bauchgurten zum Schutz des Patienten, aber auch für die Gabe von Beruhigungsmitteln oder bei Operationen und anderen Heilbehandlungen, bei denen Lebensgefahr besteht.

Vorsorgevollmacht vs. Patientenverfügung

Der Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, beziehungsweise die Frage, warum ein zukünftiger Patient beides benötigt, lässt sich so erklären: Die Patientenverfügung regelt das „Wie“, die Vorsorgevollmacht bestimmt „Wer“. Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich abgefasst werden, aber nicht zwingend handschriftlich. Der Vorteil eines Formulars liegt darin, dass die wichtigen Punkte schon angelegt sind und auf diese Weise nichts vergessen wird. Sie muss mit Ort, Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers versehen werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig, es sei denn der Bevollmächtigte soll mit Grundstücks- und Immobiliengeschäften betraut werden.

Teilweise wird die zusätzliche Unterschrift des Hausarztes empfohlen, der damit die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers attestieren soll.

Während die Vorsorgevollmacht regelt, wer den Patienten rechtsgeschäftlich aber auch in persönlichen Belangen vertreten darf, regelt die Betreuungsverfügung, wer wunschgemäß zum Betreuer bestellt werden soll. Ein Betreuer wird allerdings in der Regel gar nicht bestellt, wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt. Es sind aber Fälle denkbar, in denen der Vorsorgeberechtigte nicht mehr Willens oder in der Lage ist, die Vollmacht auszuüben. Dann wird das Betreuungsgericht eingeschaltet. In einer Betreuungsverfügung können Wünsche hinsichtlich der Art und dem Ort der Betreuung festgelegt werden.

Sollte also der Patient verfügen, dass eine bestimmte Person keinesfalls die Betreuung seiner Person übernehmen darf, muss das Betreuungsgericht Rücksicht darauf nehmen. Tritt die Betreuungsnotwendigkeit ein und liegt keine Betreuungsverfügung vor, wird das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichtes) einen Betreuer bestellen. Daher ist die sofortige Mitteilung an das Betreuungsgericht über das Vorliegen einer Betreuungsverfügung sehr wichtig. Die als Betreuer vorgeschlagene Person darf nämlich erst dann handeln, wenn sie vom Betreuungsgericht legitimiert wurde. Eine Formvorschrift für eine Betreuungsverfügung gibt es nicht, es empfiehlt sich aber die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift unter Nennung von Ort und Datum.

Abschließender Hinweis: Alle Formulare, in denen der vorsorgliche Wille erklärt wird, also Patientenverfügungen, Betreuungsverfügung oder Vorsorgeverfügung sollten so aufbewahrt werden, dass sie im Notfall sofort gefunden werden. Informieren Sie also Vertrauenspersonen über die Existenz und den Aufbewahrungsort dieser Dokumente. Geben Sie aber die Unterlagen noch nicht aus der Hand, für den Fall, dass Sie Ihren Willen im Laufe der Zeit ändern. Wer ganz sicher gehen will, dass der Aufbewahrungsort der Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung unverzüglich ermittelt werden kann, sollte die Verfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Hier können auch private Verfügungen und Vollmachten registriert werden, gegen eine geringe Gebühr. Darüber hinaus sollte man immer eine sogenannte Notfallkarte dabei haben, wo Aufbewahrungsort und Bevollmächtigter genau genannt werden.

Bei FORMBLITZ als Formular zum Download: Patientenverfügung kostenlos