Testament

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Das Testament ist die letztwillige Verfügung eines Verstorbenen, in der er festlegt, zu welchen Teilen und an wen sein Nachlass fällt. Liegt kein Testament vor, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Insofern bietet das Testament die Chance, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Die im deutschen Erbrecht festgelegte Erbfolge sieht vor, dass grundsätzlich nur Blutsverwandte Erben werden können. Damit kämen nur Personen als Erben in Betracht, die gemeinsame Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern haben. Angeheiratete Verwandte wie Stieftochter, Stiefsohn oder Schwiegermutter und Schwiegervater wären demnach nicht erbberechtigt. Das trifft natürlich auch auf den Ehegatten zu, doch aufgrund der engen, persönlichen Beziehung zwischen Ehepartnern sieht das Gesetz ein eigenes Erbrecht vor (Ehegatten-Erbrecht), das mit einer Ehescheidung erlischt.

Analog gilt das Ehegatten-Erbrecht auch für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, nicht aber für andere (nicht eheliche) Lebensgemeinschaften. Selbst dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Die Blutsverwandten werden laut gesetzlicher Erbfolge in Ordnungen aufgeteilt. Die erste Ordnung bilden die Abkömmlinge, also die Kinder, des Erblassers. Das gilt auch für (nicht blutsverwandte) adoptierte Kinder, nichteheliche Kinder, aber nicht für Stiefkinder oder Ziehkinder. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Auch eine dritte und vierte Ordnung wird in der gesetzlichen Erbfolge definiert.

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Beispiel für gesetzliche Erbfolge
Eine geschiedene Frau befindet sich in einer Lebenspartnerschaft, die nicht eingetragen ist. Sie hat zwei Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind sowie ein Kind, das aus der Lebenspartnerschaft stammt. Die Frau verstirbt. Wer erbt? Laut gesetzlicher Erbfolge sind die drei Kinder Erben zu je einem Drittel.

Die vorgenannten Ausführungen zur gesetzlichen Erbfolge sollen veranschaulichen, wie wichtig es ist, zu Lebzeiten ein Testament aufzusetzen, in welchem beispielsweise auch Erben benannt werden können, die nach gesetzlichen Vorschriften nicht erbberechtigt wären. Jede Person hat schließlich eigene Präferenzen, was ihren Nachlass betrifft und sollte daher die Möglichkeit nutzen, Wünsche und Vorstellungen über die Nachlassverteilung in einem Testament festzuhalten.

Welche formalen Anforderungen gelten an ein Testament?

Voraussetzung für das Aufsetzen eines Testamentes ist die Testierfähigkeit. Jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet, voll geschäftsfähig und in der geistigen Lage ist, die Bedeutung der abgegeben Willenserklärung zu erfassen, ist testierfähig. Auch wenn es sich um einen behördlichen Akt handelt, lässt sich der Letzte Wille nicht durch das einfache Ausfüllen eines amtlichen Formulars erledigen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) kann der Erblasser zwischen zwei Formen des Testierens wählen: Entweder setzt er ein komplett handgeschriebenes (holographisches) Testament auf, oder ein öffentliches (notarielles) Testament.

Ein handschriftliches Testament muss mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden. Ein maschinengeschriebenes oder ausgedrucktes Testament, das nur unterzeichnet wurde, reicht nicht aus. Dennoch sollte man sich im Vorfeld mithilfe eines Formulars für das eigene Testament eine Vorlage erstellen, bevor man einfach darauf los schreibt. Denn leider kommt es in der Praxis oft vor, dass zweideutige Formulierungen dazu führen, dass das Testament anfechtbar wird.

Die Handschriftlichkeit soll gewährleisten, dass die Identität des Testierenden einwandfrei festgestellt werden kann und vor Fälschungen schützen. Aus diesem Grund ist ein reines ausgefülltes Formular als Testament unzureichend. Wichtig ist die abschließende Unterschrift des Testamentes, denn diese gilt als Indikation dafür, dass das Testament an dieser Stelle endet und es keine weiteren Willenserklärungen mehr gibt.

Ein per Formular verfasstes, maschinengeschriebenes oder am Computer verfasstes Testament, das eigenhändig unterschrieben und einem Notar in einem offenen oder geschlossenen Umschlag übergeben wurde, ist ein öffentliches Testament. In der Praxis kommt es aber häufiger vor, dass das Testament direkt beim Notar beurkundet wird. Das öffentliche Testament ist mit Notariatskosten verbunden, die sich am Wert des Nachlasses bemessen. Dafür dient es aber im Erbfall als Nachweis der Erbenstellung. Ein Erbschein wird dann in der Regel nicht mehr benötigt.

Bei schwierigen Familienverhältnissen oder bei Sonderfällen, wie bei Familienunternehmen oder landwirtschaftlichen Betrieben, sollte ein Notar zu Rate gezogen werden, der den Erblasser umfassend über die Erbfolge aufklären kann und Formulierungen findet, die den Willen des Erblassers widerspiegeln. Sollen dagegen „einfache Fälle“ geregelt werden, ist eine eingehende Beratung oft nicht nötig. So können Eheleute beispielsweise über ein Berliner Testament regeln, dass die Kinder erst nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten erben.

Inhalt des Testaments: Klare Regelungen vermeiden Streit

Ob unter Zuhilfenahme eines Formulars oder vollständig frei verfasst: Hat sich der Erblasser dafür entschieden, ein handschriftliches Testament aufzusetzen, stellt sich natürlich die Frage nach dem Inhalt. Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Verfügungsvarianten, welche die Befugnisse der Erben beschränken oder erweitern. Insofern empfiehlt es sich, mehrere Formular-Testamente zu studieren und dann das auszuwählen, welches dem eigenen Willen entspricht und diesen klar zum Ausdruck bringt. Aufgrund des Formerfordernisses muss das Mustertestament eigenhändig abgeschrieben, datiert und unterschrieben werden. Auch die Testamentsvorlage gleichen Inhalts kann unterschrieben werden und dann als „Lesehilfe“ benutzt werden, falls einige handschriftliche Wörter oder Buchstaben nur schwer leserlich sind.

Eines der am häufigsten eingesetzten Testamente ist das Ehegatten-Testament, auch als Berliner Testament bezeichnet. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Bei diesen Testamenten sieht das Erbrecht eine Lockerung der Form vor: Es reicht, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner das Testament eigenhändig in der vorgeschrieben Form verfasst und es abschließend Beide unterschreiben. Beim Ehegatten-Testament wird der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt. Beim Berliner Testament werden die Ehegatten wechselseitig als Erben eingesetzt mit der Bestimmung, dass nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten der gemeinsame Nachlass an die Kinder fällt (Schlusserbenregelung).

Das Berliner Testament hat eine enorme Bindungswirkung, die sich nachteilig auswirken kann. Nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten ist es dem anderen Ehegatten nicht mehr möglich, das Testament zu widerrufen. Soll eine Widerrufsmöglichkeit bestehen, dann muss dies ausdrücklich im Testament vermerkt werden. Man sollte sich aber gut überlegen, ob man eine Widerrufsmöglichkeit wirklich wünscht. Besonders im Fall einer Wiederverheiratung kann ein Berliner Testament problematisch sein, da der längerlebende Ehegatte den neuen Ehegatten nicht als Erben einsetzen kann. Es gibt zwar Berliner Testamente mit Wiederverheiratungsklausel, doch diese besagt, dass der längerlebende Ehegatte bei erneuter Heirat den Nachlass des verstorbenen Gatten ganz oder teilweise an die Kinder herausgeben muss. Also erst wenn die Schlusserben den Nachlass erhalten haben, wird die Bindungswirkung aufgehoben und der längerlebende Ehegatte berechtigt, erneut frei zu testieren.

Einheitslösung und Trennungslösung

Das Berliner Testament gibt es auch in den Varianten der Einheitslösung und der Trennungslösung. Die beiden Termini beziehen sich auf die Zusammensetzung des Vermögens. Bei der Einheitslösung geht das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten in das Vermögen des längerlebenden Ehegatten (als Vollerben) über, wodurch eine einheitliche Vermögensmasse entsteht. Nach dem Tode des zweiten Ehegatten, sind die im Testament benannten Dritten (meistens die Kinder) Vollerben des gesamten Vermögens. Bei der Trennungslösung wird der längerlebende Ehegatte nur Vorerbe des Vermögensteils des Verstorbenen und hat daneben noch sein Eigenvermögen. Die Vermögensmassen der Eheleute „verschmelzen” nicht miteinander, sondern bleiben getrennt.

Bei der Einheitslösung ist der längerlebende Ehegatte befugt, frei über die Vermögensmasse zu verfügen ohne Rücksicht auf die Schlusserben nehmen zu müssen. Salopp gesagt wäre er berechtigt, das „Erbe durchzubringen“. Bei der Trennungslösung hingegen darf er nicht frei über den Vermögensteil des Verstorbenen verfügen und dies bedeutet eine Schutzfunktion für die Nacherben. Wer eine Einheitslösung bevorzugt, sollte sich darüber bewusst sein, dass er hier mit starken Einschränkungen rechnen muss.

Wichtig: Auch mithilfe eines Berliner Testaments kann man in der Regel nicht verhindern, dass die Kinder ihren Pflichtteil zu Lebzeiten des längerlebenden Partners einfordern. Für Personen, die weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, aber einen Lebenspartner haben, der zum Erben bestimmt werden soll, empfiehlt sich das Testament mit dem Lebensgefährten als Alleinerben. Wie oben bereits erwähnt, wäre der Lebensgefährte nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt.

Wird der Lebensgefährte als Alleinerbe eingesetzt, bestehen daneben dennoch die Pflichtteilansprüche der gesetzlichen Erben. Der Pflichtteil beträgt 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil sichert den Angehörigen immer eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass zu und zwar selbst dann, wenn der Erblasser einen Angehörigen per Verfügung enterbt hat. Die Entziehung des Pflichtteils ist nur in besonders gravierenden Fällen möglich, beispielsweise bei vorsätzlicher Körperverletzung gegenüber dem Erblasser.

Beispiel zur Pflichtteil-Berechnung
Ein Witwer verstirbt und hat in seinem Testament seinen Lieblingssohn zum Alleinerben bestimmt und seinen anderen Sohn enterbt, welcher nun seinen Pflichtteil geltend macht. Laut Gesetz betrüge der Erbteil 50% für den einen und 50 Prozent für den anderen Sohn. Da der Pflichtteil nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht, beläuft er sich in diesem Fall auf 25 Prozent. Der Lieblingssohn erhält also 75 Prozent, der nur pflichtteilsberechtigte Sohn 25 Prozent.

Neben den genannten Testamenten gibt es auch einfache Testamente, in denen der Erblasser nicht nur über seinen Nachlass verfügen kann, sondern auch einzelne Gegenstände einer bestimmten Person vermachen kann. Sollen bestimmte Wertgegenstände an bestimmte Personen gehen, so wird dies als Vermächtnis bezeichnet. Im Unterschied zum Erben tritt der Vermächtnisnehmer nicht in die Eigentümerstellung des Erblassers ein. Vielmehr erlangt er gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Herausgabe der im Vermächtnis bezeichneten Gegenstände. Auch für die Abfassung solcher Testamente ist ein Formular eine hilfreiche Orientierung.

Das Testament an Bedingungen knüpfen?

Es besteht auch die Möglichkeit, das Testament an Auflagen zu knüpfen oder von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. So kann man etwa die Erbenstellung davon abhängig machen, dass der Erbe die Pflege für ein geliebtes Haustier übernimmt oder regelmäßig für einen Verein spendet. Der Erblasser ist in der Formulierung der Bedingungen frei. Allerdings darf er kein rechtswidriges Verhalten fordern. Um zu überwachen, dass die Auflagen oder Bedingungen tatsächlich erfüllt werden, sollte ein Testamentsvollstrecker angeordnet werden. Dieser kann den mit der Auflage begünstigten Erben direkt auf Erfüllung der Auflagen in Anspruch nehmen und im Zweifel sogar verklagen. Zwei weitere Dokumente, die sinngemäß kein Testament, aber eine Verfügung von Todes wegen sind und daher eine thematische Verwandtschaft aufweisen, sind die Sorgerechtsverfügung sowie die Bestattungsverfügung.

Mit der Sorgerechtsverfügung können Eltern bestimmen, wer im tragischen Fall ihres Ablebens die Vormundschaft für ihre Kinder erhält oder wem in keinem Fall das Sorgerecht übertragen werden soll. Die endgültige Entscheidung liegt zwar in den Händen des Betreuungsgerichts, allerdings halten die Richter sich in der Regel an den Willen des Erblassers. Abweichungen können sich nur ergeben, wenn der Richter zu der Auffassung gelangt, dass dies dem Wohle des Kindes widersprechen würde. Mit der Bestattungsverfügung können Vorstellungen hinsichtlich der eigenen Beisetzung festgehalten werden. Dies kann sowohl für Gläubige als auch Atheisten von Wichtigkeit sein, die bei ihrer Bestattung eine Abweichung von religiösen Konventionen wünschen.